RATGEBER SORGERECHTSVERFÜGUNG

Was ist eine Vormundschaft?

Eine „Vormundschaft“ ist eine gesetzlich geregelte und staatlich beaufsichtigte Fürsorge für Minderjährige, wenn besondere Umstände vorliegen.

Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, z.B. weil die Eltern verstorben sind oder dauerhaft schwer erkrankt oder aus sonstigen Gründen nicht sorgeberechtigt sind (§ 1773 BGB). Die Vormundschaft erfolgt von Amts wegen und nicht nur auf Antrag.

Die Vormundschaft umfasst die sogenannte „Personensorge“ und die „Vermögenssorge“ für den Minderjährigen (§ 1793 Absatz 1 BGB). Der Vormund hat also das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Eine wichtige Aufgabe ist daher die Erziehung und die Unterbringung des Mündels. Die Rechte des Vormunds haben einen ähnlichen Umfang wie die elterliche Sorge selbst, jedoch bedarf ein Vormund häufiger als die Eltern der Genehmigung des Familiengerichtes für einzelne Maßnahmen, auch können ihm einzelne Aufgabenbereiche entzogen werden.

Jeder Deutsche ist gesetzlich verpflichtet, eine Vormundschaft zu übernehmen, für die er vom Familiengericht ausgewählt wird, sofern nicht ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand oder ein Ablehnungsrecht gegeben ist. Ein Ablehnungsrecht besteht z.B. bei einem Alter von 60 Jahren oder mehr, bei eigener Geschäftsunfähigkeit oder eigener Betreuung, bei bereits zwei schulpflichtigen Kindern und bestimmten Umständen, daneben gibt es mehrere weitere Ablehnungsgründe (vgl. §§ 1780-1786 BGB). Wer eine Vormundschaft ohne ein Ablehnungsrecht ablehnt, kann zum Schadenersatz verpflichtet sein und Zwangsgelder zahlen müssen.

Das Familiengericht berät die Vormünder, beaufsichtigt und kontrolliert sie. Der Vormund ist dem Familiengericht jederzeit auskunftsverpflichtet.

Eine Vormundschaft ist grundsätzlich ohne Vergütung zu führen (als staatsbürgerliches Ehrenamt). Ausnahmen bestehen für berufliche Vormünder, bei erheblichem Umfang oder Schwierigkeit der Vormundschaft und einem nicht mittellosen Mündel. Eine etwaige Vergütung wird bei mittellosen Mündeln aus der Staatskasse bezahlt, bei vermögenden Mündeln aus dem Kindesvermögen. Weiterhin kommt ein Aufwendungsersatz in Betracht.

Wer erhält einen Vormund?

Es gibt mehrere Situationen bzw. Fallgruppen, in denen Minderjährige einen Vormund erhalten:

Zunächst erhalten Minderjährige einen Vormund, wenn sie überhaupt nicht unter elterlicher Sorge stehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn beide Elternteile verstorben sind. Ist bei gemeinsamem Sorgerecht dagegen nur ein Elternteil verstorben, so steht die elterliche Sorge allein dem anderen Elternteil zu und es kommt nicht zu einer Vormunds-Bestellung.

Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt und verstirbt dieser Elternteil oder wird ihm das Sorgerecht entzogen, so entscheidet das Familiengericht, ob der andere Elternteil dann das Sorgerecht erhält oder ob eine Vormundschaft angeordnet wird. Der andere Elternteil erhält das Sorgerecht, wenn dies – je nach rechtlicher Konstellation – dem „Wohl des Kindes nicht widerspricht“ oder „dem Wohl des Kindes dient“ (Näheres wäre im Einzelfall zu prüfen). Der andere – zuvor nicht sorgeberechtigte – Elternteil erhält das Sorgerecht also nicht automatisch, vielmehr bedarf es dessen gerichtlicher Übertragung auf ihn.

Geht das Sorgerecht in diesen Fällen auf den anderen Elternteil über, der dies bislang nicht hatte, so ist eine sogenannte „Verbleibensanordnung“ möglich: Dies ist eine Anordnung des Familiengerichtes, dass das minderjährige Kind weiterhin bei der bisherigen Bezugsperson lebt, wenn die Wegnahme das Kindeswohl gefährden würde und das Kind schon längere Zeit im Haushalt mit dieser Bezugsperson gelebt hat. Bezugsperson kann der Ehegatte des wegfallenden Elternteiles sein (also die Stiefmutter / der Stiefvater des Kindes), der eingetragene Lebenspartner des wegfallenden Elternteiles oder eine nach § 1685 Abs. 1 BGB umgangsberechtigte volljährige Person.

Minderjährige erhalten auch dann einen Vormund, wenn die Eltern in Personen- und Vermögensangelegenheiten nicht vertretungsberechtigt sind, z.B. weil beiden das Sorgerecht entzogen worden ist. Weiterhin erhalten Minderjährige einen Vormund, wenn deren Familienstand nicht feststellbar ist (z.B. sogenannte „Findelkinder“).

Eine teilweise oder vollständige Entziehung des Sorgerechts erfolgt als äußerste Maßnahme durch das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder seines Vermögens gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Wie wird ein Vormund bestellt?

Da die Vormundschaft nicht schon kraft Gesetzes eintritt, hat das Familiengericht die Vormundschaft von Amts wegen per Beschluss anzuordnen (§ 1774 BGB).

Die Auswahl des Vormunds erfolgt – sofern die Eltern nicht von ihrem Benennungsrecht Gebrauch gemacht haben – in einem zweistufigen Verfahren: In der ersten Stufe ermittelt das Familiengericht den nach seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeigneten Personenkreis für den Mündel, in der zweiten Stufe erfolgt eine Auswahl aus diesem Personenkreis.

Der Mündel ist – nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres sogar zwingend – anzuhören, ebenso das Jugendamt (§ 1797 Abs. 1 BGB).

Für die Eignung eines Vormunds sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbes. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Erfahrungen und Kenntnisse, die familiäre Situation sowie das Lebensalter.

Die Auswahl unter mehreren geeigneten Personen ist am Kriterienkatalog des § 1779 Abs. 2 BGB zu messen (man spricht von einem „gebundenen Ermessen“ für das Familiengericht):

  • Grundsätzlich ist die am besten geeignete Person auszuwählen. Hierfür kommen wiederum viele Kriterien in Betracht, einige davon sind die folgenden.
  • Bei Fehlen einer ausdrücklichen Sorgerechtsverfügung durch die Eltern ist auf den mutmaßlichen Elternwillen abzustellen; es ist zu ermitteln, welche Person die Eltern vermutlich als Vormund für ihr Kind gewollt hätten.
  • Darüber hinaus sind die persönlichen Bindungen des Kindes zu beachten. Diese richten sich nicht nach dem Grad der Verwandtschaft, sondern nach der tatsächlichen persönlichen Nähe, die teilweise zu Freunden größer ist als zu Verwandten: Selbst verwandte oder verschwägerte Personen sollen erst nachrangig zum Vormund ernannt werden, wenn das Kind engere persönliche Bindungen zu einer anderen Person haben sollte. Dies steht in Einklang mit dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), da mit der Berücksichtigung der persönlichen Bindungen auf das zuvorderst zu wahrende Kindeswohl abgestellt wird. Bei minderjährigen Kindern sind hierbei höhere Anforderungen an die Beziehungsfestigkeit und -reife zu stellen.
  • Ist keine geeignete Person in der Familie und im näheren erwachsenen Freundeskreis des Mündels vorhanden und gibt es auch keine in Frage kommenden ehrenamtlichen Vormünder (z.B. Pflegeeltern), so kann das Familiengericht statt eines Einzelvormunds entweder einen rechtsfähigen Verein, der durch das Landesjugendamt hierfür anerkannt wurde, zum Vereinsvormund oder das Jugendamt zum Amtsvormund bestellen. Beide Institutionen haben dann eine geeignete Person mit der Durchführung der Vormundschaft zu beauftragen. Bei Jugendamtsmitarbeitern ist die „Fallzahl“ pro Mitarbeiter auf 50 beschränkt.

Die Verpflichtung des Vormunds soll sodann – laut Gesetz – mittels Handschlags an Eides statt erfolgen, also persönlich im Familiengericht. Der Vormund erhält auch eine „Bestallung“, also eine Urkunde mit Angaben zum Mündel und Vormund, die ihm als Ausweis dienen kann. Die Rechte und Pflichten des Vormunds beginnen jedoch schon mit der Bestellung des Vormunds und nicht erst mit der Übergabe einer Bestallungsurkunde an ihn.

Zuständig ist das Familiengericht, eine Abteilung der Amtsgerichte. Die früheren „Vormundschaftsgerichte“ wurden zum 01.09.2009 abgeschafft. Das Familiengericht ist zuständig z.B. für den Entzug und die Übertragung der elterlichen Sorge sowie die Anordnung einer Vormundschaft, Beratung und Aufsicht der Vormünder.

Was können Eltern für die Auswahl des Vormunds bestimmen?

Ein Vormund kann von den Eltern des betroffenen Kindes durch eine Verfügung von Todes wegen benannt werden, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag (§§ 1776 und 1777 BGB).

Dies dürfte in den meisten Fällen sinnvoll sein, da gerade die Eltern die Bindungen ihrer Kinder am besten kennen, und somit in der Lage sind, einen geeigneten Vormund für ihre Kinder auszuwählen. Zudem können Amtsvormünder bei ihren mitunter hohen Fallzahlen einzelnen Kindern teilweise nicht die Zeit bieten, die ein Vormund hat, der daneben keine weiteren Mündel betreut. Vor diesem Hintergrund erscheint es erwägenswert, zur Absicherung minderjähriger Kinder eine Sorgerechtsverfügung zu verfassen. Die Eltern nehmen damit ihre Elternrechte wahr und können über den Tod hinaus für das Wohl und die Erziehung ihrer Kinder sorgen.

Jeder Elternteil kann in einem Einzeltestament alleine eine Sorgerechtsverfügung vornehmen. Die Eltern können die Benennung aber auch gemeinschaftlich vornehmen, und zwar in einem gemeinschaftlichen Testament, wenn die Eltern verheiratet sind (oder wenn sie eingetragene Lebenspartner sind). Unverheiratete Eltern können die Sorgerechtsverfügung gemeinschaftlich nur in einem notariellen Erbvertrag vornehmen, aber nur wenn der Erbvertrag daneben noch eine der von Gesetzes wegen erforderlichen vertragsmäßigen Verfügungen enthält (also eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage), es wäre also ggf. unwirksam, einen Erbvertrag mit der Sorgerechtsverfügung als einzigen Inhalt vorzunehmen.

Die Benennung des Vormunds in einer letztwilligen Verfügung muss höchstpersönlich vorgenommen werden und darf nicht einem Dritten überlassen werden. Auf das Recht, den Vormund zu benennen, kann auch nicht rechtswirksam verzichtet werden.

Ein Elternteil kann einen Vormund nur benennen, wenn er das Sorgerecht für die Person und das Vermögen des Minderjährigen hat. Verliert ein Elternteil eines von beiden (z.B. anlässlich einer Trennung der Eltern) oder ruht seine elterliche Sorge, hat er kein Recht zur Vormunds-Benennung. Hat ein Elternteil im Zeitpunkt der Sorgerechtsverfügung kein Sorgerecht, erhält es aber später, so kann seine Sorgerechtsverfügung dann später wirksam werden, so dass eine Vormund-Benennung auch bewusst für einen späteren Zeitpunkt errichtet werden kann, wenn deren Voraussetzungen dann gegeben sind (z.B. nach einem Vorversterben des anderen Elternteils, welcher zunächst noch das alleinige Sorgerecht hat).

Die Sorgerechtsverfügung für die Zeit nach dem eigenen Ableben setzt das Sorgerecht also nur im Zeitpunkt des eigenen Ablebens voraus (nicht im Zeitpunkt der Sorgerechtsverfügung). Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, die im Einzelfall in einer rechtlichen Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar geklärt werden sollten (so z.B. in bestimmten Fällen, in denen ein Elternteil vor der Geburt des Kindes verstirbt, aber alle Voraussetzungen für das spätere Sorgerecht bereits bestanden). Bei Teilbeschränkungen der elterlichen Sorge bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob eine Sorgerechtsverfügung noch möglich ist. Eine Prüfung im Einzelfall ist auch anzuraten, wenn ein Elternteil zwar das Sorgerecht hat, nicht aber das Recht das Kind zu vertreten (fehlende Vertretungsbefugnis). Hat ein Elternteil die Personensorge, der andere Elternteil die Vermögenssorge, kann keiner alleine eine Sorgerechtsverfügung vornehmen; es wäre im Einzelfall zu prüfen, ob dann im Einzelfall eine gemeinschaftliche Benennung durchgreifen kann. Im Falle einer Adoption kann auch der Adoptivelternteil eine Sorgerechtsverfügung vornehmen.

Muss das Familiengericht der Vormundsbenennung folgen?

Das Familiengericht muss die benannte Person zum Vormund bestellen, wenn sie nicht ungeeignet ist. Der Benannte hat also Recht auf Bestellung. Das Familiengericht kann den benannten Vormund nur unter genau festgelegten Voraussetzungen übergehen (vgl. § 1778 BGB). So kann eine Einsetzung des Vormunds daran scheitern, dass

  • der Betreffende geschäftsunfähig oder minderjährig ist, oder
  • der Betreffende von den Eltern des Kindes als Vormund ausgeschlossen worden ist, oder
  • der Betreffende verhindert ist (z.B. durch Krankheit, Auslandsaufenthalt)
  • der Betreffende die Übernahme verzögert oder
  • die Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde (z.B. bei Interessensgegensätzen, tiefgreifender Entfremdung, Unfähigkeit)
  • ein Mündel, welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung eines bestimmten Vormunds wirksam widerspricht; zu diesem Zweck erfolgt deshalb zwingend eine Anhörung des Kindes und eine Prüfung, ob das Vorbringen beachtlich ist.

Ansonsten ist das Familiengericht an einen von den Eltern benannten Vormund gebunden (nicht hingegen an die Benennung mehrerer Mitvormünder durch die Eltern). Der Benannte hat einen Anspruch darauf, vom Familiengericht zum Vormund ernannt zu werden, ihm steht sonst der Beschwerdeweg offen.

Kann im Testament weiteres zum Sorgerecht bestimmt werden?

Darüber hinaus können sich die sorgeberechtigten Eltern auch darauf beschränken, bestimmte Personen von der Vormundschaftsbestellung auszuschließen (vgl. § 1782 BGB). Hierzu sollten die auszuschließenden Personen namentlich benannt werden, da der Ausschluss von Personengruppen (z.B. „alle Verwandte“) möglicherweise unwirksam ist. Bei sich widersprechenden Anordnungen der Eltern ist die Anordnung des zuletzt versterbenden Elternteils maßgebend. Auch gilt für ein solches „negatives Benennungsrecht“ wieder das Erfordernis, dass der dies verfügende Elternteil das Sorgerecht und evtl. auch die Vertretungsbefugnis für das Kind haben muss.

Empfohlen wird, einen oder mehrere Ersatzvormünder zu bestellen, falls die benannte Person ungeeignet ist, das Amt ablehnt oder aus anderen Gründen wegfällt.

Will der allein sorgeberechtigte Elternteil verhindern, dass bei seinem Wegfall der andere Elternteil das Sorgerecht erhält, kann er hierzu in der letztwilligen Verfügung Gründe vortragen. Das Familiengericht ist hieran zwar nicht gebunden, kann diese Aspekte so aber leichter zur Kenntnis nehmen und bei der Würdigung des Kindeswohls berücksichtigen.

Ein Testament kann zugunsten eines Vormunds auch weitere Verfügungen enthalten. Beispielsweise kann ihm als Dank für seine Arbeit ein Vermächtnis zugesprochen werden. Damit sind nicht etwaige Zahlungen für den laufenden Lebensbedarf und die Lebenshaltungskosten des Mündels gemeint, die ebenfalls im Einzelfall möglich und zu gestalten wären. Gemeint sind vielmehr freiwillige Zahlungen, die dem Vormund einen Ausgleich für seine Arbeit und Belastung leisten sollen. So könnte der Vormund einen monatlichen Geldbetrag aus dem Erbe des Mündels erhalten, z.B. einen Zuschuss zum Freizeitprogramm, zu einer Reise oder für eine zusätzliche Haushaltshilfe usw. Solche Vermächtnisse gehen über die reine Sorgerechtsverfügung hinaus und sind nicht Teil dieses Angebotes, welches allein die Vormunds-Benennung zum Gegenstand hat. Vielmehr ist für ein solches Vermächtnis ein Testament zu errichten, welches weitere Inhalte enthält.

Erhalten mehrere Kinder den gleichen Vormund?

Für Geschwister soll in der Regel ein und dieselbe Person als Vormund bestellt werden. Dies gilt auch für Halbgeschwister. Der Regelfall ist also: Der gleiche Vormund für mehrere Geschwister.

Etwas anderes gilt, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass mehrere Vormünder zu bestellen sind, bspw. bei einem Interessenswiderstreit zwischen den Mündeln (z.B. wenn sie alle an derselben Gesellschaft beteiligt sind und Interessenskonflikte zu beachten sind). Wenn seitens der Eltern verschiedene Vormünder für verschiedene Kinder gewünscht sind (z.B. jeweils die Paten der Kinder), sollte die letztwillige Verfügung hierfür Gründe benennen, um dem Familiengericht bei der Entscheidung Hintergründe und Argumente zu liefern. Auch dies ist in einer testamentarischen Sorgerechtsverfügung möglich.

Sollte die Sorgerechtsverfügung mit dem gewünschten Vormund besprochen werden?

Ein Gespräch mit dem, der Vormund werden soll, ist zu empfehlen. Auch kann dem Vormund die testamentarische Sorgerechtsverfügung oder ein Auszug aus dieser oder schon der erste Entwurf gezeigt und seine Zustimmung erfragt werden.

Wenn diese Person zu diesem Amt bereit ist, hilft das Gespräch, sich auf einen solchen späteren Notfall gedanklich vorzubereiten. Auch künftig sollte in geeigneten Zeitabständen (z.B. alle drei bis fünf Jahre) nachgefragt werden, ob die Bereitschaft weiterhin besteht.

Wenn die befragte Person hingegen nicht zur Übernahme einer Vormundschaft bereit ist, würde sie im Ernstfall eventuell vieles unternehmen, um dieses Amt abzuwehren. Dann ist es besser, dieses vorab zu erfahren und reagieren zu können. Eventuell ist dann besser eine andere Person zum Vormund zu benennen. Eventuell stellt sich auch heraus, dass nur die Rahmenbedingungen für den Vormund angepasst werden müssen – z.B. die Wohnsituation, eine Hilfe im Haushalt oder finanzielle Aspekte. Dies könnte in einem umfassenderen Testament geregelt werden. Ein Gespräch mit dem späteren Vormund schafft daher Klarheit und dient der bestmöglichen Regelung.

Abzuraten ist davon, die zum Vormund benannte Person nicht zu informieren, sie nicht vorab zu ihrer Bereitschaft hierzu zu befragen und sie heimlich zum Vormund zu benennen. Die betroffene Person könnte sich dann später gegen dieses Amt wehren und die Sorgerechtsverfügung ggf. scheitern lassen. Vorzuziehen ist daher ein frühes Einvernehmen mit dem späteren Vormund.

Wie wird die Vormundschaft durchgeführt?

Die gesetzlichen Regelungen stammen aus der Entstehungszeit des BGB (vor 1900). Der Gesetzgeber regelte dabei aus Angst vor Veruntreuungen der Vormünder die Vermögenssorge detailliert, während für die Personensorge weitgehend auf das Recht der elterlichen Sorge verwiesen wird (so z.B. in § 1793 BGB und § 1800 BGB). Im Einzelnen:

Zur Personensorge: Der Vormund kann das Kind in seinen eigenen Haushalt aufnehmen, es selber pflegen und erziehen, er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Er kann das Kind daher auch in einer Pflegefamilie oder in einem Heim unterbringen, in diesem Fall hat er die Pflicht, die Pflegefamilie bzw. das Heim sorgfältig auszuwählen und zu kontrollieren, den Aufenthalt zu bestimmen und wesentliche Grundentscheidungen für das Kind zu treffen. Gesetzlicher Vertreter des Mündels bleibt zwar der Vormund, die Pflege und Erziehung erfolgt dann aber durch andere.

Zur Vermögenssorge: Die Vermögenssorge ist für Vormünder viel strenger geregelt als für die Eltern eines minderjährigen Kindes: Der Vormund muss ein Vermögensverzeichnis des Mündels erstellen und dem Familiengericht einreichen. Er hat das Vermögen des Mündels streng getrennt von seinem eigenen zu verwalten. Zudem ist das Vermögen nach gesetzlichen Bestimmungen anzulegen, wenn der Vormund hiervon nicht im Einzelfall vom Familiengericht oder zuwendenden Personen befreit wird. Für viele Geschäfte bedarf ein Vormund der Genehmigung des Familiengerichtes (z.B. für Verfügungen über ein Grundstück, für die Ausschlagung einer Erbschaft, zur Kreditaufnahme usw.). Nach Beendigung der Vormundschaft hat der Vormund das von ihm verwaltete Vermögen des Mündels herauszugeben und über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

Sodann gibt es bestimmte gesetzliche Verpflichtungen des Vormunds, von denen die Eltern den Vormund befreien können („befreite Vormundschaft“), wenn die Eltern die Personen- und Vermögenssorge haben. Wenn beide sorgeberechtigten Eltern insoweit Verschiedenes verfügen, gilt das, was der Längerlebende von beiden verfügte. Das Familiengericht kann einzelne Befreiungen auch wieder außer Kraft setzen, wenn diese die Interessen des Mündels gefährden würden. Die Befreiung von den gesetzlichen Verpflichtungen kann nicht allgemein für alle Vormünder ausgesprochen werden, sondern nur für die konkret benannten Vormünder. Von folgenden Pflichten kann durch die Eltern befreit werden:

  • Befreiung von der Pflicht, Geldanlagen für den Mündel nur mit „Sperrvermerk“ bei der Bank vorzunehmen (der Sperrvermerk bewirkt ansonsten, dass für eine Abverfügung die Zustimmung des Gegenvormunds oder des Familiengerichtes erforderlich wird).
  • Befreiung von der Pflicht, das nicht für Ausgaben bereitzuhaltende Geld des Mündels nur mit Zustimmung des Gegenvormundes oder Familiengerichtes anzulegen.
  • Befreiung von der Pflicht, über Wertpapiere und bestimmte Forderungen des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds oder Familiengerichtes zu verfügen.
  • Die Bestellung eines Gegenvormundes kann generell ausgeschlossen werden, dann entfallen auch die vorstehenden drei Einzelpflichten.
  • Befreiung von der Pflicht, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen (z.B. bei einer Hinterlegungsstelle oder bei bestimmten Kreditinstituten).
  • Befreiung von der Pflicht zur Sperrung von Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land (die Sperrung bewirkt, dass eine Verfügung der Genehmigung des Familiengerichtes bedarf).
  • Befreiung von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung (nur hiervon kann befreit werden, nicht von der Pflicht zur Schlussrechnung am Ende des Amtes). Allerdings ist auch dann alle zwei Jahre ein Vermögensverzeichnis beim Familiengericht einzureichen, wenn das Gericht die Zeiträume nicht verlängert (auf bis zu fünf Jahre).

Von folgenden Pflichten kann durch die Eltern indes nicht befreit werden:

  • Keine Befreiung von der Pflicht des Vormunds zum regelmäßigen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Mündels.
  • Keine Befreiung von der Pflicht zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses und späterer periodischer Vermögensverzeichnisse.
  • Keine Befreiung von der Pflicht zur Genehmigung einer Vielzahl von Geschäften / Erklärungen gemäß §§ 1821 und 1822 BGB.
  • Keine Befreiung von der Aufsicht über den Vormund durch das Familiengericht.
  • Keine Befreiung von der Pflicht zur Rechnungslegung bei Beendigung der Vormundschaft.

Ein Erblasser kann letztwillig anordnen, wie ein Vormund den Erwerb von Todes wegen des Mündels zu verwalten hat (eine sog. „Verwaltungsanordnung“ gem. § 1803 BGB). Von diesen Anordnungen kann der Vormund nur durch das Familiengericht befreit werden, wenn die Befolgung der Anordnung das Interesse des Mündels gefährden würde.

Auch ist es möglich, in der letztwilligen Verfügung anzuordnen, dass der Vormund von der Verwaltung eines Erwerbs von Todes wegen ausgeschlossen ist. Dann wäre hierfür ggf. ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Verletzt ein Vormund seine Pflichten, ist er dem Mündel für den Schaden verantwortlich, der aus dieser Pflichtverletzung entsteht.

Bei Minderjährigen schreibt das Gesetz vor, dass die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, für den Unterhalt des Kindes zu verwenden sind; soweit sie auch dafür nicht benötigt werden, dürfen sie für den eigenen Unterhalt der Eltern und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwendet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht (§ 1649 BGB). Eine solche Einkunftsverwendung kann jedoch auch ausgeschlossen werden.

Die Details zu diesen Themen und weiteren Aspekten der Durchführung einer Vormundschaft sind sehr umfangreich und komplex. Der Ablauf einer Vormundschaft enthält sehr viele Regelungen, die den Rahmen dieser Darstellung sprengen, daher konzentriert sich diese Darstellung auf die Benennung und Bestellung eines Vormundes.

Wann und wie endet eine Vormundschaft?

Die Vormundschaft endet z.B. mit der Volljährigkeit eines Kindes oder dem Wiederaufleben einer zuvor nicht bestehenden elterlichen Sorge. Auch kann ein Vormund z.B. bei pflichtwidrigem Verhalten oder Untauglichkeit vom Familiengericht entlassen werden.

Nach Beendigung der Vormundschaft hat der Vormund dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über seine Verwaltung Rechnung abzulegen, und zwar gegenüber einem Gegenvormund (sofern vorhanden) und dem Familiengericht.

Wie errichte ich ein Testament?

Ein Testament kann privatschriftlich oder notariell errichtet werden. Im Einzelnen:

Bei einem privatschriftlichen Testament ist der ganze Text von Hand abzuschreiben (beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kann auch von beiden Partnern abwechselnd geschrieben werden). Sodann ist das Testament eigenhändig zu unterschreiben (beim gemeinschaftlichen Testament von beiden), und dies möglichst mit Vor- und Zunamen sowie Angabe von Ort und Datum. Textzusätze, die auf einen Entwurf hinweisen (z.B. eine Überschrift „Entwurf“ oder etwaige Hinweise zur Umsetzung des Entwurfes) dürfen nicht mit abgeschrieben werden, da andernfalls evtl. nur von einem bloßen Entwurf ausgegangen wird und das Testament eventuell mangels Testierwillen unwirksam sein könnte. Bei mehrseitigen Texten sollte deren Zusammengehörigkeit durch feste Metallklammern („Tackern“) und eine Seitennummerierung (z.B. „Seite 1 von 3“, „Seite 2 von 3“ usw.) sowie ein persönliches Handzeichen auf jeder Seite dokumentiert werden.

Soll das Testament dagegen notariell erstellt werden, so kann dies entweder durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe eines bereits vorbereiteten Schriftstückes (auch maschinen- oder computergeschrieben) in einem verschlossenen Umschlag – und in beiden Fällen durch Beurkundung des Vorganges durch den Notar – errichtet werden.

Was ist bei Auslandsbezügen (z.B. Staatsangehörigkeit / Wohnsitz dort)?

Alles Vorstehende gilt nur für das deutsche Recht. Wenn ausländisches Recht zur Anwendung kommen kann, gelten eventuell andere Regelungen. Bei jedwedem Berührungspunkt zum ausländischen Recht ist daher eine individuelle Prüfung und Beratung in möglichst allen berührten Rechtsordnungen zu empfehlen, insbes. bei einer anderen Staatsangehörigkeit als der deutschen (oder mehreren Staatsangehörigkeiten) seitens von Eltern oder Kind, bei ausländischem Vermögen oder bei einem Aufenthalt im Ausland.

Auch die Möglichkeit einer Vormunds-Benennung bzw. Sorgerechtsverfügung und die dafür erforderliche Form ist dann für jeden betroffenen Staat zu prüfen und zu beachten. Ein Online-Portal für das deutsche Recht kann dies nicht zugleich für alle ggf. berührten Rechtsordnungen dieser Welt leisten und muss daher in diesen Fällen auf eine individuelle Beratung durch Rechtsanwälte oder andere zugelassene Rechtsberater in den jeweils berührten Rechtsordnungen verweisen. Als sicherster Weg ist eine solche gründliche Klärung durch Rechtsberater in den jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen und eine Gestaltung durch diese ausdrücklich zu empfehlen.


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