Die Sorgerechtsverfügung

Wer für ein minderjähriges Kind vorsorgen will, kann das Wichtigste schnell und einfach regeln:
Wer kümmert sich um das Kind, wer erzieht und beschützt es, wenn den Eltern etwas zustößt?

Wenn Eltern versterben, dauerhaft schwer erkranken oder aus sonstigen Gründen nicht sorgeberechtigt sind, erhalten Minderjährige einen Vormund (§ 1773 BGB). Eltern von Minderjährigen können selbst entscheiden und festlegen, wer Vormund werden soll, wenn dies zukünftig erforderlich wird. (...)

Hier weiterlesen …

Dies dürfte in den meisten Fällen sinnvoll sein, da gerade die Eltern die Bindungen ihrer Kinder am besten kennen, und somit in der Lage sind, einen geeigneten Vormund für ihre Kinder auszuwählen. Zudem können Amtsvormünder, die andernfalls eingesetzt werden würden, bei ihren mitunter hohen Fallzahlen einzelnen Kindern teilweise nicht die Zeit bieten, die ein Vormund hat, der daneben keine weiteren Mündel betreut. Vor diesem Hintergrund erscheint es vorteilhaft, zur Absicherung minderjähriger Kinder eine Sorgerechtsverfügung zu verfassen. Die Eltern nehmen damit ihre Elternrechte wahr und können über den Tod hinaus für das Wohl und die Erziehung ihrer Kinder sorgen.

Die Vormundschaft umfasst die „Personensorge“ und die „Vermögenssorge“ für den Minderjährigen. Der Vormund hat also das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Eine wichtige Aufgabe ist daher die Erziehung und die Unterbringung des Kindes. Das Familiengericht berät den Vormund, beaufsichtigt und kontrolliert ihn.

Das Familiengericht muss die benannte Person zum Vormund bestellen, wenn sie nicht ungeeignet ist oder bestimmte (gravierende) Ausschlussgründe vorliegen. Der Benannte hat also einen Anspruch darauf, vom Familiengericht zum Vormund ernannt zu werden, ihm steht sonst der Beschwerdeweg offen.

Jeder Elternteil kann in einer Verfügung alleine eine Vormunds-Benennung vornehmen. Die Eltern können die Benennung aber auch gemeinschaftlich vornehmen, und zwar in einer gemeinschaftlichen Verfügung, wenn die Eltern verheiratet sind (oder wenn sie eingetragene Lebenspartner sind).

Ein Elternteil kann einen Vormund nur benennen, wenn er das Sorgerecht für die Person und das Vermögen des Minderjährigen hat. Verliert ein Elternteil eines von beiden (z.B. anlässlich einer Trennung der Eltern) oder ruht seine elterliche Sorge, hat er kein Recht zur Vormunds-Benennung (hier gelten viele Besonderheiten, die im Einzelfall geprüft und beraten werden sollten).

Benennen die beiden Elternteile verschiedene Personen, so gilt kraft Gesetzes die Verfügung des zuletzt Versterbenden (es kommt also nicht darauf an, wer zuerst oder zuletzt einen Vormund benannt hat, sondern nur wer zuletzt verstorben ist). Benennt nur ein Elternteil einen Vormund, ist diese Vormunds-Benennung maßgeblich.

Eine Vormunds-Benennung kann jederzeit widerrufen und geändert werden. Auch wenn gemeinsam von den Elternteilen ein Vormund benannt wird, entsteht keine Bindungswirkung, jeder kann jederzeit seine Vormunds-Benennung ändern.

Wer einen Vormund nicht für den Fall seines Ablebens benennen will, sondern nur für andere Fälle des Verlustes des Sorgerechtes (z.B. die eigene Geschäftsunfähigkeit), muss Folgendes beachten: Für eine solche eingeschränkte Anordnung (eine sog. „Sorgerechts-Vollmacht“) ist umstritten, ob sie auch der Form eines Testamentes bedarf. Für solche Fälle wird daher eine gründliche Prüfung im Einzelfall durch einen rechtlichen Berater empfohlen. Dieses Online-Portal bietet nur Entwürfe an, die auch für den Todesfall gelten und daher sicher der Form einer letztwilligen Verfügung bedürfen.

Die eigene Benennung eines Vormunds und die Ausgestaltung von dessen Rechte und Pflichten kann das eigene Kind schützen und seine gesamte spätere Entwicklung prägen. Eine Sorgerechtsverfügung für jedes minderjährige Kind wird daher angeraten.

Auf dieser Webseite bieten wir vorläufige Regelungen an, insbes. für eine schnelle Umsetzung in der Corona-Pandemie. Damit können die wichtigsten Aspekte geregelt werden. Hierbei werden nicht alle oben genannten Aspekte umgesetzt, dafür wäre eine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar und eine viel längere, komplexere und teurere Regelung erforderlich. Für einen vorläufigen Schutz und Ihre wichtigsten Anliegen ist eine Kurzregelung jedoch sinnvoll und vorteilhaft, die Sie über folgenden Link erreichen können: